Adjudikation


Der Begriff Adjudikation (Dispute Adjudication) beschreibt ein vor allem im angelsächsischen Rechtsraum verbreitetes Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern. Es setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der beteiligten Parteien voraus, die schon im Bau- bzw. Anlagenbauvertrag getroffen werden kann. Durchgeführt wird das Adjudikationsverfahren von einem oder mehreren Adjudikatoren, dem Dispute Adjudication Board (DAB).
Über die Ausgestaltung des Adjudikationsverfahrens im Einzelnen und die Besetzung des DAB entscheiden die Parteien, ggfls. ebenfalls schon bei Abschluss des Bauvertrages. Das ermöglicht die Vereinbarung individuell auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnittener Verfahrensregeln, die allerdings in jedem Fall rechtsstaatlichen Grundanforderungen genügen sollten.

Ziel der Dispute Adjudication ist es, einen eventuellen Streit über die Abwicklung des Bau- oder Anlagenbauvertrages möglichst rasch durch kompetente Fachleute entscheiden zu lassen. Darin liegt der Unterschied zur klassischen Schlichtung, die auf eine gütliche Einigung der Parteien abzielt und dem Schlichter in aller Regel nicht die Kompetenz für eine die Parteien bindende Entscheidung verleiht. Vom Schiedsgericht unterscheidet sich die Dispute Adjudikation vor allem durch die Rechtsnatur und die Bindungswirkung der vom DAB zu treffenden Entscheidung. Sie ist – je nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien – nur vorläufig bindend und unterliegt grundsätzlich der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, deren Anrufung allerdings zumindest für die Dauer des Adjudikationsverfahrens suspendiert ist. Die Durchsetzung einer (vorläufig) bindenden Entscheidung des DAB erfolgt nicht notwendig im Wege der Vollstreckung mit staatlicher Hilfe. Es reicht ggfls. aus, dass die Nichtbefolgung der Entscheidung des DAB kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien eine schwere Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt, die mit Sanktionen (Schadensersatz, Kündigung aus wichtigem Grund, Vertragsstrafe etc..) belegt werden kann.