Schiedsgericht


Seit langem beklagt die Rechtspraxis Bauprozesse mit überlangen Verfahrensdauern und kaum noch kalkulierbaren Ergebnissen. Das hat viel mit einer unzureichenden personellen Ausstattung der Gerichte und strukturell fehlendem Spezialwissen der mit Bausachen befassten Richter zu tun. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Bauindustrie zunehmend auf die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte verzichtet und andere Verfahren zur Entscheidung ihrer Baurechtsstreitigkeiten wählt.

Das schiedsgerichtliche Verfahren ist eine Variante solch außergerichtlicher Streitentscheidung, die allerdings in ähnlicher Weise wie das Urteil eines Zivilgerichts mit staatlicher Hilfe vollstreckt werden kann. Auf diese Weise wirkt das schiedsgerichtliche Verfahren als Scharnier zwischen einer an Dritte delegierten außergerichtlichen Streitentscheidung und ihrer staatlichen Durchsetzung. Deshalb unterliegt es einem gesetzlichen Verfahrensrecht, welches die rechtstaatlichen Mindestanforderungen an ein geordnetes Streitverfahren enthält und die Überprüfung und Vollstreckung eines auf dieser Grundlage erlassenen Schiedsspruches regelt.

Für inländische Schiedsgerichte ist das Verfahren in §§ 1025 – 1066 ZPO geregelt. Die Vorschriften betreffen sog. Ad-hoc-Schiedsverfahren, bei denen die Parteien über eine erforderliche Schiedsvereinbarung hinaus keine weiteren Verfahrensregeln verabredet haben. Hiervon zu unterschieden sind sog. administrierte Schiedsverfahren mit vereinbarter Schiedsverfahrensordnung, die gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO zulässig sind. In der Praxis wird häufig auf solche bereitliegenden, auf den Baubereich zugeschnittenen Schiedsverfahrensordnungen zurückgegriffen, die von diversen Institutionen herausgegeben werden.
Die wichtigsten für den Bereich nationaler Schiedsgerichte sind:

Schiedsgerichte konstituieren sich je nach Vereinbarung der Parteien mit einem oder drei Schiedsrichtern, von denen zwei durch die Parteien benannt werden, die wiederum den Vorsitzenden des Dreierschiedsgerichts bestimmen.