Schlichtung


Ein gebräuchliches Instrument für die Beilegung von Streitigkeiten über die Abwicklung von Bau- und Anlagenbauverträgen ist die Durchführung einer Schlichtung. Deren Ziel ist es, den beteiligten Parteien zu einer gütlichen Einigung zu verhelfen. Dabei soll der Schlichter, den die Parteien auswählen und bestimmen, den Einigungsversuch moderieren und den Parteien ggf. einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Durchaus üblich ist es zudem, dass der Schlichter im Falle des Scheiterns der Vergleichsbemühungen eine gutachterliche Stellungnahme zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Streitfragen vorlegen soll. Demgegenüber hat der Schlichter in aller Regel keine Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen.

Grundlage für die Durchführung einer Schlichtung ist eine auf den konkreten Streitfall bezogene Schlichtungsvereinbarung der beteiligten Parteien, in der üblicherweise auch die Regeln für das Schlichtungsverfahren festgelegt werden. Mehrere nationale Institutionen haben Musterklauseln und Verfahrensordnungen entwickelt, auf die in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann. Zu nennen sind insbesondere: